Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/14#abs-1 (1) Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/14#abs-2 (2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 14 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.11.2005 – 21d A 2894/04.OZitiert von 2
- OVG NRW, 18.04.2018 – 3d A 12/17.0
- VG Düsseldorf, 25.05.2011 – 31 K 7448/04.OZitiert von 3
- BVerwG, 14.04.2011 – 2 B 85.10
- VG Köln, 16.12.2021 – 19 K 4731/19
- OVG NRW, 14.04.2021 – 3d A 1050/20.OZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 – 31 K 5575/19.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.